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1110.006



Anmeldungsdatum: 22.11.2002
Beiträge: 410

BeitragVerfasst am: Mo Dez 16, 2002 16:26    Titel: Interessantes Thema Antworten mit Zitat

Ein Link zur Drehscheibe-Online.de:

http://www.drehscheibe-foren.de/read.php?f=8&i=24716&t=24716

Es ist zwar ein Thema aus dem Ausland mit deutschen Gesetzen, aber die österreichische Gesetzeslage in einem solchen Fall wäre auch nicht uninteressant. Vielleicht ist sogar ein Jurist im Forum der sich diesem Bereich auskennt.


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Robert Peter
Gast





BeitragVerfasst am: Mo Dez 16, 2002 18:31    Titel: Lösung Antworten mit Zitat

Hallo!

Wenn ihr rechtliche Fragen hab, nur zu:

Dein Problem ist nicht allzu schwer zu lösen: §42 des Eisenbahngesetzes gibt die Antwort:

Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen
und im Eisenbahnverkehr.

§ 42. Innerhalb der Eisenbahnanlagen ist ein den Eisenbahnbetrieb
oder Eisenbahnverkehr störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist
verboten, Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnische Einrichtungen und
Fahrbetriebsmittel zu beschädigen, in Betrieb zu nehmen oder zu
verunreinigen, unbefugt Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen, sonstige
Fahrthindernisseanzubringen, Weichen umzustellen, Fahrleitungsschalter
zu betätigen, Alarm zu erregen oder Signale zu geben.


Alle darüber hinaus gehenden Forderungen werden zivilrechtlich geltend gemacht.

In diesem Falle kann ein behördlich ermächtiges Eisenbahn-Aufsichtsorgan jemanden sogar festnehmen:

Eisenbahnaufsichtsorgane.

§ 45. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnbedienstete zur
Überprüfung der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Eisenbahnanlagen,
der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs sowie des
Verhaltens gegenüber Eisenbahnanlagen und im Eisenbahnverkehr zu
bestimmen (Eisenbahnaufsichtsorgane). Sie haben auch für die Ordnung
auf den Bahnhofvorplätzen zu sorgen, sofern nicht die sonst
zuständigen Organe zur Stelle sind.
(2) Die Eisenbahnaufsichtsorgane sind von der Behörde oder von
Organen des Eisenbahnunternehmens, die von dieser hiezu
ermächtigt wurden, in Eid zu nehmen. Eisenbahnaufsichtsorgane müssen
bei Ausübung ihres Dienstes, sofern sie sich nicht in Uniform
befinden oder ein Dienstabzeichen tragen, mit einem Ausweis, aus dem
ihre amtliche Eigenschaft hervorgeht, versehen sein.
Eisenbahnaufsichtsorgane, die sich zur Ausübung ihrer Obliegenheiten
ungeeignet zeigen, sind abzuberufen.
(3) Eisenbahnaufsichtsorgane dürfen Personen festnehmen, die sie
bei einer Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 39 Abs. 1, 42, 43
Abs. 1 und 7 sowie § 44 auf frischer Tat betreten, sofern auch die
übrigen Voraussetzungen des § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG),
BGBl. Nr. 52, vorliegen, aber kein Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Die festgenommenen Personen
sind, wenn der Grund der Festnahme nicht schon vorher entfallen ist,
von den Eisenbahnaufsichtsorganen dem nächsten Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes so bald als möglich vorzuführen.


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1110.006



Anmeldungsdatum: 22.11.2002
Beiträge: 410

BeitragVerfasst am: Mo Dez 16, 2002 18:34    Titel: Antworten mit Zitat

Mich würden die Konsequenzen interessieren wenn jemand wircklich, sagen wir mal, einen Zug klauen würde.


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Robert Peter
Gast





BeitragVerfasst am: Mo Dez 16, 2002 18:44    Titel: Antworten mit Zitat

Auch das ist nicht so schlimm, zu beantworten:

Grundsätzlich handelt es sich bei diesem Delikt um eine Verwaltungsübertretung.

Dass jemand einen Zug entführt, halte ich zwar für unwahrscheinlich, wenn er eine E-Lok kapert, ist es kein großes Problem, ihm den Saft abzudrehen, bei einer Diesellok, wird es dann schon problematischer, vor allem, wenn der Entführer weiss, wie man auf Halt stehende Signale überfährt (Indusi). Dann wird wohl nichts anderes übrigbleiben, als die Lok entgleisen zu lassen.

Grundsätzlich wird aber die strafrechtliche Schwere überwiegen, denn das Delikt der "Vorsätzlichen Gemeingefährdung" wird mit Sicherheit erfüllt!

Strafgesetzbuch

Vorsätzliche Gemeingefährdung

§ 176. (1) Wer anders als durch eine der in den §§ 169, 171 und
173 mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben
(§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in
großem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind
die dort angedrohten Strafen zu verhängen.


Alle Schäden die dadurch entstehen, werden vom Täter im zivilrechtlichen Prozeß, in dem die ÖBB als Nebenkläger auftreten, eingeklagt.


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1110.006



Anmeldungsdatum: 22.11.2002
Beiträge: 410

BeitragVerfasst am: Mo Dez 16, 2002 18:56    Titel: Antworten mit Zitat

Vor Jahren hat mal ein Eisenbahnfan in Hütteldorf einen Zug übernommen, als ihn die Indusi in Penzing aufgestgellt hat wart er nicht mehr gesehen!


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