Robert Peter Gast
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Verfasst am: Di Feb 04, 2003 16:00 Titel: Erlaubniskarten - Zusammenfassung |
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Hallo!
Da oft Fragen wegen der Erlaubniskarten gestellt werden, möchte ich hier eine kleine Zusammenfassung anbieten.
Erlaubniskarten sind zwingend notwendig, um Bahnanlagen betreten zu können, die für die Allgemeinheit (Bahnsteige usw.) nicht zugänglich sind. Geregelt ist diese Vorschrift im Eisenbahngesetz.
Die kostenpflichtigen Erlaubniskarten sind in der Direktion der ÖBB zu bekommen, zuständig dafür ist Frau Irene Wagenhofer. Sie ist telefonisch unter
01/93000-32620 oder per
email irene.wagenhofer@tr.oebb.at
Grundlage für die ÖBB ist die ZSB 10 - Zusatzbestimmungen zur Signal- und zur Betriebsvorschrift
Betreten von Bahnanlagen, Tfz und Gepäckwagen
Bezug: DV V3, § 3 (21)
§ 1 Allgemeines
(1) Für das Betreten nicht allgemein benützbarer Bahnanlagen, für die Mitfahrt auf Tfz, im Gepäckwagen oder auf nicht personenbefördernden Zügen gelten einschränkende Bestimmungen.
(2) Die berechtigten Personen sind
a) Mitarbeiter der ÖBB, soweit es zur Ausübung des Dienstes erforderlich ist.
b) Organe der Obersten Eisenbahnbehörde, des Verkehrs- Arbeitsinspektorates, der Gerichte, der Verwaltungsbehörden, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache sowie Bundesheerangehörige in Uniform, soweit es zur Ausübung des Dienstes erforderlich ist.
c) Mitarbeiter der Post sowie der Schlaf- und Speisewagenbetriebe, soweit es zur Ausübung des Dienstes erforderlich ist. Sonst bedürfen Personen gültiger Erlaubniskarten.
(3) Die Ausweispflicht der eigenen Mitarbeiter ist besonders geregelt und wird jeweils in der „Mitarbeiterinfo“ veröffentlicht. Personen nach Abs. 2 b) weisen sich mit dem „Amtlichen Ausweis“, ihrer Dienstlegitimation oder einer besonderen Bescheinigung ihrer Dienststelle aus. Personen nach Abs. 2 c) besitzen Dienstausweise mit einem besonderen Genehmigungsvermerk.
(4) Erlaubniskarten können folgende Stempel tragen
„L“ - Mitfahrt auf Tfz
„D“ - Mitfahrt im Gepäckwagen
„G“ - Mitfahrt auf nicht personenbefördernden Zügen
„TR“ - Betreten von Anlagen der Geschäftsbereiche Traktion und Technische Services
„PV“ - Probefahrten und Teilnahme an Versuchen.
Die Berechtigung gilt auch dann, wenn die Stempelaufdrucke auf Dienstfreikarten angebracht sind. Die Gültigkeit kann zeitlich und räumlich eingeschränkt sein.
§ 2 Betreten nicht allgemein benutzbarer Bahnanlagen
(1) Berechtigte Personen melden sich beim jeweiligen Örtlich Aufsichtsführenden bzw. Fdl, der ihnen erforderlichenfalls Weisungen zur Wahrung der persönlichen Sicherheit erteilt.
Darüberhinaus müssen berechtigte Personen für ihre Sicherheit selbst Sorge tragen.
(2) Angehörige, die Mitarbeiter aus zwingenden Gründen am Arbeitsplatz aufsuchen müssen, wenden sich an den Örtlich Aufsichtsführenden bzw. Fdl, der ihnen die zulässigen Wege angibt und notfalls für ihre Begleitung sorgt.
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