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ÖBB Dienstanweisung Notbremsüberbrückung

 
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Robert Peter
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BeitragVerfasst am: Sa Feb 08, 2003 8:50    Titel: ÖBB Dienstanweisung Notbremsüberbrückung Antworten mit Zitat

Da es vor allem bei den Gobys-News zur Verbreitung von Falschmeldungen kommt, wird der Wortlauf der Dienstanweisung der Notbremsüberbrückung hier wiedergegeben:


Notbremsüberbrückung (NBÜ) (N-BN-03-13-2002)

Diese Dienstanweisung gilt ab 15.12.2002, jedoch längstens bis 31.12.2004.

Allgemeines

Die Notbremsüberbrückung stellt in bestimmten, genau definierten Bereichen (z.B. Tunnel über 1000m Länge, Brücken,...) sicher, dass der Zugverband trotz Betätigung der Notbremse im Wagenzug weiterbefördert werden kann.

Betriebliche Anordnungen:

1. Streckenabschnitte in denen die NBÜ zu verwenden ist, sind in der StL angegeben und gern. DV V2 signalisiert.

2. Bei Einleitung einer Notbremsung in einem NBÜ-Bereich überbrückt der Tfzf die Notbremse und entscheidet über den optimalen Haltepunkt, der gegebenen Falls auch im NBÜ-Bereich liegen kann. Fährt er bis zum ersterreichten Kilometer-/Hektometerzeichen ohne Signal "NBÜ-Bereich" weiter, ist dort die Bremsung einzuleiten. Das Überbrücken der Notbremse in einem durchgehend gekennzeichneten Abschnitt ist max. 3-mal hintereinander zulässig.

Der Tfzf verständigt das Zugbegleitpersonal und die Dispo.

3. Das Zugbegleitpersonal überprüft die Wagenanzeigen und stellt den Grund für das Ziehen der Notbremse fest. Das Ergebnis ist umgehend dem Tfzf mitzuteilen.

4. Kommt der Zug trotz überbrückter Notbremse im gemäß DV V2 gekennzeichneten Bereich zum Stillstand, und ist ein Weiterfahren erforderlich, verständigt der Tfzf die Reisenden über Lautsprecher, dass die Weiterfahrt unmittelbar bevorsteht. In diesem Fall darf auf die Einholung der Zustimmung für die Weiterfahrt gern. DV V3 §71 (11) verzichtet werden. Nach Verlassen des gekennzeichneten Bereiches ist anzuhalten (siehe dazu Pkt. 2 und Pkt. 3).

5. In einem mit Reisenden besetzten Zug, der ohne bzw. mit unwirksamer NBÜ einen NBÜ-Bereich befahren soll, muss für je fünf besetzte Reisezugwagen entsprechend unterwiesenes Personal, mindestens jedoch ein Zugbegleiter vorhanden sein. Bei 0:0 geführten Zügen reicht die analoge Besetzung mit Tfzf.

Fahrzeugtechnische Anordnungen:

Jeder Reisezugwagen ist im Rahmen der planmäßigen Instandhaltung gemäß Instandhaltungsplan auf die Funktionsfähigkeit der NBÜ zu prüfen. Ansonst genügt die Erprobung der NBÜ an jenem Wagen, an dem die Teilbremsprobe gern. DV M26 durchgeführt wurde. Ist gemäß Zugbildung eine Vollbremsprobe erforderlich, ist die NBÜ immer am letzten Wagen zu erproben.

Nach der Erprobung der indirekten Druckluftbremse erfolgt der Auftrag an den Tfzf zum Einschalten der NBÜ/ep-Bremse. Der Auftrag darf nur gegeben werden, wenn alle Wagen des Zuges mit NBÜ ausgerüstet sind und/oder eventuell max. zwei Fahrzeuge, abgesperrt und nicht mit Reisenden besetzt, am Zugschluss mitgeführt werden.

Anschließend drückt der Mitarbeiter der die Bremsprobe durchführt im Schaltschrank des Reisezugwagens den Taster "Notbremse-Test" und hält diesen gedrückt. Der weiße Leuchtmelder "Notbremse-Signal" muss aufleuchten und Ruhelicht zeigen. Auf dem Tfz ertönt das akustische Notbremssignal und es blinkt der Leuchtmelder "Notbremse".

Der Tfzf quittiert mittels kurzen Füllstoßes das Notbremssignal. Am Wagen beginnt der weiße Leuchtmelder "Notbremse" zu blinken, damit ist das Signal für die Notbremsüberbrückung ordnungsgemäß angekommen.

10. Die Beendigung der Bremsprobe wird dem Tfzf und Fdl gern. DV M 26 § 49 (1,2) mit dem Zusatz ...........mit NBÜ beendet".
gemeldet.

11. Das Lichtsignal "Bremsprobe beendet" gern. DV V2 §27 (4) darf erst dann betätigt werden, wenn alle Bremsproben erfolgreich abgeschlossen sind.

12. Im Anschluß senkt der Tfzf den Hauptluftleitungsdruck auf 3,5 bar und kann so die Funktion der ep-Bremse überprüfen. Der Druck in der Hauptluftleitung muß beim Lösen innerhalb von 6 Sekunden 5 bar erreichen.

13. Störungen:

Bei Ausbleiben der Meldungen auf dem Tfz und im überprüften Wagen, ist zu versuchen die Störung (z.B: UIC-Leitung) zu beseitigen.

Kann die Störung nicht behoben werden, ist nach Punkt 5 vorzugehen.

Defekte Leuchtmelder beeinflussen die Verwendung der NBÜ/ep-Bremse nicht.

Beim Tfz darf entweder das akustische oder das optische Signal (Leuchtmelder "Notbremse") ausfallen.

Nahverkehrs NBÜ

Bei Fahrzeugen mit "Nahverkehrs-NBÜ", erkennbar an der gelben Anschrift NBÜ ,sind in Abänderung der Punkte 7 bis 12, nachfolgende Bestimmungen gültig:

Die NBÜ ist immer aktiviert und schaltet sich nach ingangsetzen des Zuges zeitabhängig ein.

Eine Überprüfung der NBÜ erfolgt automatisch bei Aufrüsten des Fahrzeuges durch einen Selbsttest. Die betroffenen Mitarbeiter sind vom Inhalt diese DA nachweislich in Kenntnis zu setzen.


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